Ist Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn erlaubt?

Ist Analsex zwischen Mutter und Sohn erlaubt?
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Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn

Ist Inzest in der Fami­lie verboten?

Das The­ma "Sex­hand­lun­gen unter Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen" ist für vie­le tabu, in man­chen Kul­tu­ren aller­dings gän­gi­ge Pra­xis. Das regt zu kon­tro­ver­sen Dis­kus­sio­nen an. Aber was sagt das Gesetz? Ist bei­spiels­wei­se Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn ver­bo­ten, wird er gedul­det oder ist er sogar gesetz­lich erlaubt? Hier kom­men die Begrif­fe Inzest und Inzucht in der Fami­lie zur Anwen­dung. In die­sem Zusam­men­hang spie­len wei­te­re Fak­to­ren eine Rolle.

Defi­ni­ti­on von Inzest und Inzucht

Der Inzest bezieht sich auf den Bei­schlaf zwi­schen bluts­ver­wand­ten Fami­li­en­mit­glie­dern ers­ten Gra­des. Dies ist über Para­graf 173 des Straf­ge­setz­bu­ches (Bei­schlaf zwi­schen Ver­wand­ten) nach Abschnitt 12 gere­gelt. Dem­zu­fol­ge ist Inzest in der Fami­lie ver­bo­ten und stellt einen Straf­be­stand gegen die Fami­lie dar. Zu berück­sich­ti­gen gilt hier­bei die Bedeu­tung des Bei­schla­fes, der sich rein auf den vagi­na­len Geschlechts­ver­kehr beschränkt.

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Bei der Inzucht in der Fami­lie geht es um die Fort­pflan­zung zwei­er Fami­li­en­mit­glie­der ers­ten Gra­des. Hier­bei resul­tiert eine Schwan­ger­schaft durch Geschlechts­ver­kehr zwi­schen engen, leib­li­chen Ver­wand­ten. Der Grund des gesetz­li­chen Ver­bo­tes basiert auf zwei­er­lei Grün­den: Inzucht besitzt ein erhöh­tes Risi­ko für gesund­heit­li­che Schä­di­gun­gen der dar­aus resul­tie­ren­den Kin­der und der grund­sätz­li­chen Ver­mei­dung sexu­el­ler Bezie­hun­gen zwi­schen engen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen. Weil die Inzucht in der Fami­lie in der Regel einen ver­bo­te­nen vagi­na­len Geschlechts­ver­kehr vor­aus­setzt, liegt das Straf­maß in glei­chem Rahmen.

Ist Analsex zwischen Mutter und Sohn erlaubt?

Was der Poli­tik übel auf­stößt, sorgt in der Gesell­schaft sowie unter Juris­ten für die Fra­ge, ob die­se Rege­lun­gen noch zeit­ge­mäß sind. Im Durch­schnitt kommt es deutsch­land­weit pro Jahr zu zehn Straf­ver­fol­gun­gen durch die Gerich­te auf­grund von Inzest-Ver­dacht oder Inzucht in der Familie.

Die Straf­ver­fol­gung beim Ver­dacht des Inzests

Inzest in der Fami­lie – erlaubt oder ver­bo­ten? Das sagt das Gesetz!

Es reicht bereits der Inzest-Ver­dacht für eine straf­recht­li­che Ver­fol­gung. Ist der Nach­weis von vagi­na­lem Sex mit einem direk­ten Abkömm­ling erwie­sen, dro­hen den Betei­lig­ten eine erheb­li­che Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe von bis zu drei Jah­ren. Inzest unter Geschwis­tern ab einem Alter von 18 Jah­ren wird mit einer Geld­stra­fe oder einer Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren geahndet.

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Des Wei­te­ren kommt es auf das Alter der Betei­lig­ten beim Inzest an. Grund­sätz­lich erhal­ten Kin­der ab 14 Jah­ren per Gesetz das sexu­el­le Selbst­be­stim­mungs­recht. Das heißt, sie kön­nen ab die­sem Alter frei ent­schei­den, ob und mit wem sie Geschlechts­ver­kehr betrei­ben. Im "nor­ma­len" Sex­le­ben kön­nen Eltern dies aller­dings ver­bie­ten, ins­be­son­de­re, wenn es sich um einen voll­jäh­ri­gen Part­ner han­delt. Beim Inzest zwi­schen einem Eltern­teil und einem min­der­jäh­ri­gen Kind über 14 Jah­ren erüb­rigt sich deren Ein­wil­li­gung in der Regel. Anders als im nor­ma­len Straf­recht, gel­ten min­der­jäh­ri­ge Kin­der auch ab 14 Jah­ren bei Inzest und Inzucht als straf­un­mün­dig. Eine Straf­ver­fol­gung droht ihnen erst mit der Voll­jäh­rig­keit ab 18 Jah­ren. Sex­hand­lun­gen mit Kin­dern unter 14 Jah­ren sind in jedem Fall gesetz­lich verboten.

Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn

Inzest in der Familie – erlaubt oder verboten? Das sagt das Gesetz!Wie bereits beschrie­ben, sind Inzucht und Inzest in der Fami­lie ver­bo­ten. Dies setzt aller­dings den vagi­na­len Geschlechts­ver­kehr vor­aus. Para­graf 173 des Straf­ge­setz­bu­ches (Sex zwi­schen Ver­wand­ten) beschäf­tigt sich aller­dings nicht mit ande­ren For­men sexu­el­ler Hand­lun­gen mit engen Fami­li­en­mit­glie­dern ers­ten Gra­des. Dem­nach sind Oral- und Anal­ver­kehr sowie Pet­ting erlaubt. Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn sind des­halb auch nicht Teil einer Straftat.

Grund­vor­aus­set­zung ist immer, dass die sexu­el­len Hand­lun­gen ein­ver­nehm­lich statt­fin­den und der Sohn min­des­tens 14 Jah­re alt ist. Hier­bei kommt es aber dar­auf an, ob der Sohn tat­säch­lich aus frei­en Stü­cken im Rah­men sei­ner Selbst­be­stim­mung agiert hat. Soll­te er bei­spiels­wei­se kei­ne alters­ent­spre­chen­de geis­ti­ge Rei­fe besit­zen oder durch den Erhalt von Gegen­leis­tun­gen für sei­ne sexu­el­le Zustim­mung "über­re­det" wor­den sein, kann den­noch gegen die Mut­ter gericht­lich vor­ge­gan­gen wer­den. Beim Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn ist die siche­re Sei­te stets die unein­ge­schränk­te Geschäfts­fä­hig­keit mit Ein­tritt in die Voll­jäh­rig­keit des Sohnes.

Wenn der Vater mit der Tochter…

Wie beim Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn ver­hält es sich auch beim Anal­sex zwi­schen Vater und Toch­ter. Fal­len bei­de per Gesetz unter das Recht auf Selbst­be­stim­mung, gibt das Gesetz kein Ver­bot gegen den Anal­sex zwi­schen Vater und Toch­ter. Aller­dings liegt das Risi­ko deut­lich höher, einem Inzest-Ver­dacht zu unter­lie­gen. Wenn­gleich es auch bei Frau­en bezie­hungs­wei­se Müt­tern zu sexu­el­len Miss­bräu­chen gegen­über ihren Kin­dern kom­men kann, so ist für den Vater auf­grund sei­nen Penis­ses meist der Akteur, der ohne Sti­mu­lie­rung der Geschlechts­tei­le der Toch­ter einen vagi­na­len Geschlechts­ver­kehr voll­zie­hen kann. Natür­lich sind Väter nicht prin­zi­pi­ell unter Gene­ral­ver­dacht des Kin­des­miss­brauchs zu stel­len, aber die­ser Fak­tor ist den­noch zu berücksichtigen.

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Zudem kann beim Anal­sex zwi­schen Vater und Toch­ter auch ein Abrut­schen oder aus Ver­se­hen im Eifer der sexu­el­len Lust zu einem Ein­drin­gen in die Vagi­na der Toch­ter füh­ren. Das Gesetz fragt nicht nach der Absicht, der Dau­er oder der Tie­fe des Ein­drin­gens. Es reicht für einen Straf­be­stand aus, wenn der Penis nur einen Zen­ti­me­ter für Sekun­de in die Vagi­na ein­tritt. Und als Vater mit Penis trägt er die Verantwortung.

Pas­siert glei­ches "Ver­se­hen" beim Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn, ist die Sach­la­ge zumin­dest bei min­der­jäh­ri­gen Söh­nen anders. Sie tra­gen zwar eine Mit­ver­ant­wor­tung, dass dies nicht pas­siert, sind aber nicht straf­mün­dig, wenn es geschieht. Obwohl die Mut­ter als Erwach­se­ne in dem Fall die Haupt­ver­ant­wor­tung trägt, haben Gerich­te hier häu­fig einen ande­ren Blick­win­kel auf die­sen Sach­ver­halt – vor­aus­ge­setzt, ihr ist die Füh­rung des Penis­ses nicht nachzuweisen.

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Zusam­men­ge­fasst ist der Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn sowie zwi­schen Vater und Toch­ter legal. Aber es ist auf eine abso­lu­te Ver­mei­dung von vagi­na­lem Sex, bezie­hungs­wei­se das kurz­fris­ti­ge Ein­drin­gen des Penis­ses in die Vagi­na, zu ach­ten. Außer­dem ist dar­auf zu ach­ten, dass kein Eja­ku­lat in die Schei­de gelangt und eine Schwan­ger­schaft (Inzucht) verursacht.

Anal­ver­kehr zwi­schen Geschwistern

Auch sexu­el­le Hand­lun­gen zwi­schen Geschwis­tern fal­len unter Inzest und Inzucht in der Fami­lie. Anal­sex erfüllt eben­so wenig die gesetz­li­chen Kri­te­ri­en für eine straf­ba­re Hand­lung wie Oral­sex oder Pet­ting. Ähn­lich wie beim Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn sowie Vater und Toch­ter, kommt es auf die Haf­tung, das Alter für das Selbst­be­stim­mungs­recht sowie die ein­ver­nehm­li­che Hand­lung an. Jeg­li­che Art von Sex inklu­si­ve Anal­ver­kehr mit der Schwes­ter oder dem Bru­der sind für unter 14-Jäh­ri­ge ver­bo­ten. Über 14-Jäh­ri­gen ist selbst bestim­men­de sexu­el­le Akti­vi­tät erlaubt, sofern kein vagi­na­ler Geschlechts­ver­kehr zwi­schen Geschwis­tern vorkommt.

Aus die­sem Grund gilt auch für den Anal­sex zwi­schen Schwes­ter und Bru­der, peni­bel auf die Ver­mei­dung des Penis- und Eja­ku­lat-Ein­drin­gens zu ach­ten. Resul­tiert dar­aus den­noch eine Schwan­ger­schaft, han­delt es sich eben­falls hier­bei um eine Inzucht und damit der Beleg für straf­ba­re Inzest-Handlungen.

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Was der Gesetz­ge­ber nicht bei der Rechts­spre­chung berück­sich­tigt, sind sexu­el­le Hand­lun­gen zwi­schen gleich­ge­schlecht­li­chen Geschwis­tern. Zwar fal­len die­se auch unter das alters­be­schränk­te Selbst­be­stim­mungs­recht ab 14 Jah­ren, aber ansons­ten fin­den die­se kei­ne Erwäh­nung im Straf­ge­setz­buch. Wie der rei­ne Anal­sex zwi­schen Schwes­ter und Bru­der, kann der gleich­ge­schlecht­li­che Sex zu kei­ner Inzucht durch Schwan­ger­schaft führen.

Der deut­sche Ethik­rat für Inzest-Legalisierung

Seit Jah­ren debat­tiert die Öffent­lich­keit über die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung der Inzucht in der Fami­lie. Auch der Bun­des­ge­richts­hof hat sich bereits damit beschäf­tigt und 2008 gegen die Auf­he­bung des Ver­bots ent­schie­den. 2011 bestä­tig­te der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te das Urteil. Die­ser sah kei­nen Ver­stoß durch Para­graf 173 des Straf­ge­setz­bu­ches gegen die Euro­päi­sche Menschenrechtskonvention.

Nun hat der deut­sche Ethik­rat für die Auf­wei­chung des Inzest­ver­bots plä­diert. Damit ist der Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn, Vater und Toch­ter sowie der Anal­ver­kehr mit der Schwes­ter oder dem Bru­der risi­ko­är­mer zu prak­ti­zie­ren. Vor allem begrün­det der Ethik­rat sei­ne Hal­tung damit, dass es nicht staat­li­che Auf­ga­be ist, mün­di­gen Bür­gern Moral­stan­dards zu dik­tie­ren und sexu­el­le Anzie­hungs­kräf­te zwi­schen die­sen zu kontrollieren.

Im Fokus steht bei die­ser Debat­te über die Auf­wei­chung des Inzest­ver­bots vor allem der Geschlechts­ver­kehr zwi­schen voll­jäh­ri­gen Geschwis­tern. Obgleich der Anal­sex mit der Schwes­ter oder dem Bru­der straf­frei ist, so schränkt das Gesetz die­se in ihren eige­nen Ent­schei­dun­gen sexu­el­ler Bezie­hun­gen ein. Die freie sexu­el­le Ent­fal­tung unter­liegt aktu­ell der staat­li­chen Unter­drü­ckung. Nicht zu ver­ges­sen ist die zuneh­men­de Offen­heit der Gesell­schaft durch den Wan­del der Zeit. Der Staat sorgt hin­ge­gen dafür, dass Inzest in der Fami­lie ein Tabu-The­ma bleibt.

Dazu passt aus Sicht des deut­schen Ethik­rats sowie eini­ger Juris­ten die gesam­te Inzest-Rechts­spre­chung nicht zusam­men. Einer Haupt­grün­de aus der Poli­tik bezieht sich auf ein erhöh­tes Risi­ko von ver­erb­ba­ren Krank­hei­ten bei Inzucht-Kin­dern. Sta­tis­ti­ken zei­gen hier aller­dings nur mini­mal höhe­re Zah­len als bei Kin­dern von nicht-bluts­ver­wand­ten Kin­dern. Zum Schutz von Schutz­be­foh­le­nen und vor sexu­el­ler Beläs­ti­gung inner­halb der engs­ten Fami­lie sind wei­te­re poli­ti­sche Grün­de für das Inzest-Ver­bot. Im Gegen­zug sind aber der Anal­ver­kehr mit der Schwes­ter oder dem Bru­der, Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn sowie Vater und Toch­ter straf­frei. Sex zwi­schen gleich­ge­schlecht­li­chen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen ers­ten Gra­des ebenfalls.

In ande­ren EU-Staa­ten wie Frank­reich, Spa­ni­en, Bel­gi­en, Hol­land, Luxem­burg und Por­tu­gal gehört die Kri­mi­na­li­sie­rung von ein­ver­nehm­li­chem Inzest längst der Ver­gan­gen­heit an. Des­halb for­dert der deut­sche Ethik­rat bis heu­te zumin­dest die Auf­wei­chung des Inzest­ver­bots auch in Deutsch­land. Dann muss es hof­fent­lich nicht mehr beim Anal­sex zwi­schen Mut­ter und Sohn, Vater und Toch­ter sowie unter Geschwis­tern bleiben.

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