Mietrecht: Kündigung wegen Pornodreh?

Von Stephan Gubenbauer
Voraussichtliche Lesedauer: 3 Minuten
Mietrecht: Kündigung wegen Pornodreh?
Mietrecht: Kündigung wegen Pornodreh?

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Kündigung wegen Pornodreh | Mietrecht aktuell

Wohnung war von Anfang an als Drehort für Amateurpornos gedacht

Augen auf bei der Mieterwahl, sonst droht vielleicht die Kündigung wegen Pornodreh: Der Vermieter einer Wohnung im Großraum Münster hat den Mietern aufgrund eines privaten Sexdrehs fristlos gekündigt. Das vermeintlich verheiratete Paar hatte zuvor mit dem Dreh eines pornografischen Films in den angemieteten vier Wänden einen Polizeieinsatz ausgelöst. Die anderen Mieter dachten offenbar bei dem Geräuschpegel in der Nachbarwohnung, dass sie gerade Zeugen von häuslicher Gewalt wurden. Daraufhin kontaktierten sie die Polizei. Damit dass der Lärm hingegen von offensichtlich nicht gerade harmlosen sexuellen Aktivitäten zwischen den vermeintlichen Gewalttätern ausging, rechnete offenbar niemand.


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Mietrecht: Kündigung wegen Pornodreh?Pornopärchen gesteht: Auch der Balkon und das Treppenhaus wurden für pornographische Zwecke missbraucht

Mit dem Erscheinen der Polizei offenbarte sich dann aber natürlich, dass das Ganze ein falscher Alarm war. Das Paar beichtete, dass Sie in ihrer Wohnung, auf dem Balkon und auch im Treppenhaus einen Film pornografischer Natur gedreht hatten. Diesen wollten sie dann gewinnbringend übers Internet veröffentlichen und vertreiben. Während sie auf dem Balkon nur eine Szene mit Speiseeis gedreht haben, gingen sie im gemeinsam genutzten Treppenhaus noch deutlich weiter. Die beiden haben sich dort der sogenannten Urophilie hingegeben, also sexuelle Tätigkeiten mit Urin bzw. Tätigkeiten, die das Urinieren zum Inhalt des sexuellen Lustgewinns und der erotischen Attraktivität haben.

Fristlose Kündigung wegen Pornodreh nicht gerechtfertigt

Das Amtsgericht Lüdinghausen zwingt Vermieter zur Abmahnung: Für den Vermieter, dessen Mietshaus durch einen Erbbauvertrag mit der katholischen Kirche verbandelt ist, überschritten die beiden damit endgültig seine Toleranzgrenze. Er sei schließlich auch der katholischen Sittenlehre verpflichtet, gemäß derer solche Aktivitäten nicht akzeptabel seien. Doch das Amtsgericht Lüdinghausen sah das anders. Etwaige ethische Verpflichtungen, die nicht explizit im Mietvertrag aufgeführt wurden, rechtfertigen keine Wohnungskündigung, erst recht keine fristlose Kündigung. Somit durfte der Vermieter die beiden nicht einfach umgehend aus der Mietswohnung werfen, so wie er es eigentlich vorgehabt hatte.

Urteil beruhigt die deutsche Amateurpornoszene

»Pornografische Videoclips stelle keine Nutzung dar, die über den Wohngebrauch hinausgehe«, steht es im Gerichtsurteil. Eine fristgerechte Kündigung – also eine Kündigung mit Abmahnung und Räumungsfrist – wäre alleine aufgrund eines Pornodrehs innerhalb der Wohnung auch nicht rechtlich tragbar gewesen. Ebenso wenig würde daraufhin die Falschaussage bezüglich ihres Beziehungsstatus’ Einfluss haben dürfen. Dieser darf nämlich nach deutschem Recht bei der Wohnungsvermietung nicht offiziell als Entscheidungskriterium angeführt werden. Dass die beiden aber wohl letzten Endes doch aus der Wohnung fliegen werden, ist auf das Urinieren und die damit verbundenen sexuellen Aktivitäten im gemeinsam genutzten Treppenhaus zurückzuführen.

Ob die beiden nochmals Amateurpornos drehen werden, wird sich zeigen. Dass sie dies aber nochmal in ihrer zukünftig ehemaligen Wohnung machen werden, ist wohl eher unwahrscheinlich aufgrund der neuerlichen Rechtsprechung. Deutsche Amateurpornodarsteller und -vertreiber können aber auf jeden Fall dank des aktuellen Urteils erstmal beruhigt aufatmen und sich auch weiterhin ihrem fürwahr nicht gerade gewöhnlichen Hobby widmen.

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