Inhaltsverzeichnis
Sex im Büro – ist das ein Kündigungsgrund?
An Sex im Büro denken zahlreiche Männer und Frauen spätestens, wenn ihnen ein geiler Kollege oder eine attraktive Frau über den Weg laufen. In manchen Fällen verlieben sich auch Kollegen, Vorgesetzte sowie Chefs und gieren nach hemmungslosen Sex auf der Arbeit. Doch ist das überhaupt erlaubt oder gar ein Kündigungsgrund?
Häufiger Sex im Büro als gedacht
In der Regel verbringen die Menschen mehr Zeit auf der Arbeit mit den Kollegen als mit der eigenen Familie, Freunden und Partnern. Engere Beziehungen zwischen dem ein und anderen Arbeitskollegen sind daher weniger überraschend.
Eine Umfrage eines Datingportals aus 2018 ergab, dass 42 Prozent der Befragten sich auch privat mit dem anderen Geschlecht trafen. 32 Prozent knutschten mit Arbeitskollegen im Büro. 18 Prozent bestätigten sexuelle Handlungen im Büro, 14 Prozent in den Toilettenanlagen der Büros und 14 Prozent nutzten Konferenzräumlichkeiten. Besonders häufig kommt es zu Sex zwischen Arbeitskollegen und/oder Vorgesetzten auf Betriebsfeiern. Jeder Dritte gab an, sich für einen Quickie schon mal von den Feierlichkeiten in andere Unternehmensörtlichkeiten zurückgezogen zu haben.
Sex im Büro – verboten oder erlaubt?
Grundsätzlich ist einvernehmlicher Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen nie strafbar. Es fällt unter das Selbstbestimmungs- und Privatrecht. Das bedeutet, wer mit der Kollegin oder dem Kollegen eine Nummer schieben will, kann das prinzipiell. Allerdings gibt es einen Unterschied zwischen Geschäft/Arbeit und Privat. Deshalb haben Bürotätige mit möglichen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie sich beim Sex erwischen lassen.
Sex während der Arbeitszeit
Sex ist Privatsache. Wer diesen während der Arbeitszeit ausübt, begeht laut Arbeitsgesetz einen Arbeitszeitbetrug. Wer anstatt seiner Arbeit nachzugehen, für die man bezahlt wird, seinem sexuellen Privatvergnügen nachgeht, riskiert eine Abmahnung. Das setzt natürlich voraus, dass dies eindeutig belegbar ist, indem sich das Paar beispielsweise in flagranti hat erwischen lassen oder es im Aufzeichnungsradius einer Sicherheitskamera getrieben hat. Die Vermutung reicht nicht für eine Abmahnung aus.
Wenn trotz berechtigter Abmahnung weiterhin sexuelle Aktivitäten in den Unternehmensräumlichkeiten während der Arbeitszeit stattfinden, ist seitens des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung aussprechbar. Das ist aber immer im Einzelfall zu betrachten, denn Vorgesetzte und Chefs reagieren individuell unterschiedlich auf Sex im Büro.
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Sex als Privatrecht greift in Büros und angeschlossenen Räumlichkeiten nicht. Sie gelten als öffentlicher Raum. Wer sich visuell oder akustisch beim Sex im Büro erwischen lässt, begeht eine Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Hierbei ist zu unterscheiden, ob ein Erwischen beim Sexakt provoziert oder zufällig erfolgt. Wer dort Sex hat, wo es jeder schnell mitbekommt und wissentlich sowie bewusst den Standort gewählt hat, begeht eine Straftat nach Paragraf 183a Strafgesetzbuch. Dazu reicht es aus, absichtlich die Bürotür geöffnet zu lassen oder die Gegensprechanlage anzuschalten. Dies kann mit einer Geld- und im Wiederholungsfall eine Haftstrafe nach sich ziehen.
Wer einen "versteckten" Standort wählt, wo mit keinem Auftauchen von Kollegen und Mitarbeitern zu rechnen ist, der agiert mit einer ordnungswidrigen Erregung öffentlichen Ärgernisses. Bei Anzeige durch den Arbeitgeber beziehungsweise Betroffene, die es entdeckt haben, droht eine Geldstrafe.
Aber auch hierbei gilt die Beweispflicht und es kommt darauf an, ob es firmenintern überhaupt als Erregung öffentlichen Ärgernisses betrachtet wird. Weil Unternehmen häufig auf die meist belustigende Erregung der Belegschaft verzichtet, folgen überwiegend nur Verbotserinnerungen und gegebenenfalls eine Abmahnung.
Sex im Büro in den Pausen, nach Feierabend und bei Betriebsfeiern
Ein Arbeitszeitbetrug entfällt in diesen Fällen natürlich, aber beim Sex an der Arbeitsstätte nach Feierabend, in den Pausenzeiten oder während Betriebsfeiern auf dem Firmengelände greift ebenfalls das Öffentlichkeitsrecht und der mögliche Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses. Sex ist deshalb in öffentlichen Anlagen grundsätzlich verboten.
Zudem besteht ein unternehmerisches Hausrecht, durch welches private Aktivitäten, gleich welcher Art, in Bürogebäuden und dazugehörigen Flächen zu verbieten sind. Auf das Privatrecht ist sich erst ab Verlassen des Firmengeländes zu berufen. Das schließt auch Parkplätze und Sex im Auto ein. Diese sogenannte missbräuchliche Arbeitsstättennutzung rechtfertigt eine Kündigung beider Sexpartner.
Online-Sex im Büro
Das Internet bietet unzählige Möglichkeiten, sich sexuell im Büro zu befriedigen. Ob Pornoseiten oder mittels Nachrichtenaustausch mit der heiße Kollegin aus der Datenverarbeitung, Online-Sex nutzen Millionen weltweit. Auch dies fällt unter die Verletzung der Tätigkeitspflicht und/oder Arbeitsstättennutzung. Zusätzlich ist eine unzulässige Privatnutzung von Firmeneigentum gegeben. Bei der Benutzung des eigenen Handys für Online-Sex ist Letzteres hinfällig.
Zudem liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn man sich bei der Selbstbefriedigung oder bereits beim Auspacken seiner Geschlechtsteile erwischen lässt. In jedem Fall ist der Betroffene aber verantwortlich für sein Verhalten und Konsequenzen in Form einer fristlosen Kündigung nach erfolglos vorangegangener Abmahnung rechtlich zulässig.
Sex im Büro mit Chef involviert
Dass sexuelle Handlungen im Büro im Rahmen des Öffentlichkeitsrechts verboten sind, ist nun klar. Aber was ist, wenn der Chef oder die Chefin Sex im Büro oder irgendwo anders auf dem Firmengelände hat? Es spielt keine Rolle, welche Position einer der Sexpartner besitzt. In Unternehmensräumlichkeiten gilt für alle Beschäftigten inklusive Immobilien- und Firmeneigentümer sowie Geschäftsführer das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht. Lediglich betriebsinterne Konsequenzen verfallen, wenn derjenige, der diese festsetzt, selbst involviert ist. Aber die Mitarbeiter können den Chef oder die Chefin gesetzlich in die Haftung nehmen und Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erstatten.
Wer es allerdings mit der geilen Abteilungsleiterin im Chefbüro treibt und den Chef dadurch indirekt involviert, riskiert eine rechtlich zulässige fristlose Kündigung, für die es zuvor keiner Abmahnung bedarf. Sex im Chefbüro ist zusätzlich zu den bereits genannten Faktoren als eine gravierende Respektlosigkeit und Missachtung von Vorgesetzten anzusehen, die kein Chef oder Vorgesetzter hinzunehmen hat. So sieht das in der Regel auch das Arbeitsgericht.